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   VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180   

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VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180 (https://dejure.org/2008,29549)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.03.2008 - 12 B 06.3180 (https://dejure.org/2008,29549)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. März 2008 - 12 B 06.3180 (https://dejure.org/2008,29549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ausbildungsförderung; Personenkraftwagen; Haushaltsgegenstand; verdecktes Treuhandverhältnis; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung; Jahresfrist für die Rücknahme; DatenabgleichLeitsatz:Ein Personenkraftwagen ist kein Haushaltsgegenstand im Sinn des § 27 Abs. 2 Nr. 4 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 7 S 197/93

    Vermögensanrechnung: maßgeblicher Zeitpunkt; rechtsmißbräuchlich veräußertes

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180
    aa) Der Pkw Audi A3 des Klägers ist als Vermögen im förderungsrechtlichen Sinn zu behandeln (vgl. hierzu VG Stuttgart vom 18.12.2006 Az. 11 K 1606/06; VG Münster vom 21.7.2006 Az. 6 K 5279/06; VG Minden vom 21.10.2004 Az. 9 K 6934/03; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, RdNr. 11 zu § 27; a.A. VGH BW vom 21.2.1994 FamRZ 1995, 62) und mit einem Zeitwert von 18.260 EUR anzurechnen.

    Unabhängig davon setzt ein Schuldenabzug voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen ist (BayVGH std. Rspr.; siehe auch OVG Saarland vom 24.4.2006 NJW 2006, 1750 unter Hinweis auf VGH BW vom 21.2.1994 FamRZ 1995, 62).

    Denn der Kläger hat die in dem Depot vorhandenen Aktien rechtsmissbräuchlich auf seine Schwester übertragen (vgl. bereits VGH BW vom 21.2.1994 FamRZ 1995, 62).

  • VGH Bayern, 15.03.2007 - 12 ZB 06.469
    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180
    Es handelt sich dabei allerdings nur um eine Klarstellung und nicht um eine zur Begründung der Rechtmäßigkeit der bisherigen Verfahrensweise notwendige Gesetzesänderung (vgl. BayVGH vom 15.3.2007 Az. 12 ZB 06.469 und Begründung zum Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes BT-Drs. 15/3655 S. 12).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180
    Das Merkmal der Erforderlichkeit veranlasst eine Interessenabwägung, die bei der Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 65, 1/44).
  • VGH Bayern, 27.11.2006 - 12 C 06.1171
    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180
    Auch wenn das jeweilige Formblatt nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, hätte dem Kläger klar sein müssen, dass unter das abgefragte Vermögen auch rechtsmissbräuchlich unentgeltlich an Dritte übertragene Vermögensgegenstände fallen, zumindest hätte er sich insoweit vor der Nichtangabe beim Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen müssen (BayVGH vom 27.11.2006 Az. 12 C 06.1171).
  • VGH Bayern, 26.07.2006 - 12 C 06.322
    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180
    Die Beklagte konnte sich bei ihrer Anfrage an das Bundesamt für Finanzen und die damit verbundene Übermittlung von Sozialdaten auf § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X stützen, weil die Übermittlung der Daten zur Person des Klägers, die zur Feststellung seiner Leistungsansprüche unter Berücksichtigung vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzender Mittel erhoben wurden, zur Erfüllung eben dieses Zwecks erforderlich war (vgl. BayVGH vom 26.7.2006 Az. 12 C 06.322).
  • VGH Bayern, 05.04.2007 - 12 ZB 07.66
    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180
    Teilt ein Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformblatt ausdrücklich danach gefragt wird, so ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. u.a. BayVGH vom 5.4.2007 Az. 12 ZB 07.66).
  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180
    Diese lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ist jedoch weder für das Gericht bindend noch kann sich der Kläger unter Hinweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darauf berufen (vgl. BVerfG vom 26.9.1978 NJW 1978, 2446/2447; BVerwG vom 26.6.2002 NVwZ 2003, 221/222; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, Rn. 156 zu § 40 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180
    Diese lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ist jedoch weder für das Gericht bindend noch kann sich der Kläger unter Hinweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darauf berufen (vgl. BVerfG vom 26.9.1978 NJW 1978, 2446/2447; BVerwG vom 26.6.2002 NVwZ 2003, 221/222; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, Rn. 156 zu § 40 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99
    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180
    Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG vom 16.2.2000 Az. 5 B 182/99).
  • OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05

    Ausbildungsförderung; unentgeltliche Vermögensübertragung; Darlegungspflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180
    Unabhängig davon setzt ein Schuldenabzug voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen ist (BayVGH std. Rspr.; siehe auch OVG Saarland vom 24.4.2006 NJW 2006, 1750 unter Hinweis auf VGH BW vom 21.2.1994 FamRZ 1995, 62).
  • VGH Bayern, 17.11.2006 - 12 B 05.3317

    Rücknahme von Ausbildungsförderung, Rücknahme und Rückforderung von bewilligter

  • VG Stuttgart, 18.12.2006 - 11 K 1606/06

    Rücknahme BAföG-Gewährung; Ermessensfehler; Pkw

  • VGH Bayern, 08.08.2007 - 12 ZB 07.475
  • VG Minden, 21.10.2004 - 9 K 6934/03

    Bewilligung von Ausbildungsförderung; Rechtmäßigkeit i.R.d. Aufhebung eines

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 3.09

    Angaben; unrichtige oder unvollständige ~; Ausbildungsförderung;

    München - 05.03.2008 - AZ: VGH 12 B 06.3180 - Bayerischer VGH München - 05.03.2008 - AZ: VGH 12 B 06.3180.
  • VG Augsburg, 27.09.2011 - Au 3 K 11.737

    Ausbildungsförderung; Kraftrad als Haushaltsgegenstand (verneint); Rückforderung

    Unter Haushaltsgegenständen sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bewegliche Sachen zu verstehen, die nach ihrem herkömmlichen Nutzungszweck dem Wohnen und der Hauswirtschaft dienen, wie insbesondere Möbel und sonstige übliche Einrichtungsgegenstände, Geschirr, Küchen- und Haushaltsgeräte (vgl. BayVGH vom 5.3.2008 Az. 12 B 06.3180 ).

    Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum divergierende Rechtsansichten zum Einsatz von Kraftfahrzeugen als Vermögen vertreten worden sind, bezogen sich diese regelmäßig auf Personenkraftwagen, nicht auf Motorräder, die bereits aufgrund ihres herkömmlichen Nutzungszwecks anders zu beurteilen sind und derer es - wie dargelegt - zur angemessenen Lebensführung eines Auszubildenden nicht bedarf (vgl. BVerwG vom 30.6.2010 NVwZ-RR 2010, 926; BayVGH vom 5.3.2008 Az. 12 B 06.3180 m.w.N. ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, RdNr. 11 zu § 27).

    Er hat, obwohl auf dem Zusatzblatt zum Formblatt 1 weitere Vermögenswerte genannt waren, ausdrücklich erklärt, solche nicht zu besitzen, so dass bereits deshalb in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist (vgl. BayVGH vom 5.3.2008 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 13.10.2015 - Au 3 K 15.912

    Ausbildungsförderung; Anrechnung eigenen Vermögens; rechtsmissbräuchliche

    Selbst bei Zweifeln, ob das Guthaben aus dem Sparbrief zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist, musste er dieses bzw. die Abhebung vorliegend zumindest offen legen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 05.03.2008 - 12 B 06.3180 - juris m.w.N.).
  • VG München, 29.05.2008 - M 15 K 06.4072

    Rückforderung bei verschwiegenem Vermögen

    Zum anderen wäre der Klägerin nach der neusten Rechtsprechung des BayVGH (Urt. v. 05.03.2008, Az.: 12 B 06.3180) auch in diesem Fall der Zeitwert des Opel Vectras als Vermögen zuzurechnen gewesen, da es sich nach dieser Rechtsprechung bei einem PkW nicht um einen Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG handelt, sondern um Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 BAföG.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2010 - 12 A 1937/07

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen zumindest grob fahrlässig gemachter

    vgl. - auch zu Folgendem - BayVGH, Urteil vom 5. März 2008 - 12 B 06.3180 -, juris.
  • VGH Bayern, 28.07.2010 - 12 ZB 09.1512

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Damit kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob der von der Klägerin erworbene Personenkraftwagen ihrem Vermögen zuzurechnen ist, wofür vieles spricht, oder ob das zur Vermeidung einer unbilligen Härte (§ 29 Abs. 3 BAföG) nicht der Fall ist (vgl. das Urteil des Senats vom 5. März 2008 Az. 12 B 06.3180).
  • VGH Bayern, 06.08.2009 - 12 ZB 09.383

    Ausbildungsförderungsrecht; Wertbestimmung des Vermögens; maßgeblicher Zeitpunkt;

    In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Anrechnung von Vermögen für jeden Bewilligungszeitraum gesondert vorzunehmen ist, weil Ausbildungsförderung wegen eines vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird (vgl. BVerwG vom 13.11.1983 NJW 1983, 2829 = FamRZ 1973, 1174; vgl. auch BayVGH vom 5.3.2008 Az. 12 B 06.3180).
  • VG Augsburg, 15.12.2015 - Au 3 K 15.345

    Neuberechnung von Leistungen der Ausbildungsförderung und Rückzahlungspflicht

    Der Klägerin hätte es sich daher aufdrängen müssen, die am 24. März 2009 getätigte Überweisung eines Betrags, der nahezu ihr gesamtes Geldvermögen ausmachte, bei der Antragstellung anzugeben oder zumindest beim Beklagten nachzufragen, ob die Überweisung anzugeben war, um diesem eine eigenständige Prüfung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, U. v. 05.03.2008 - 12 B 06.3180 - juris m. w. N.).
  • VGH Bayern, 17.09.2012 - 12 ZB 12.1204

    Ausbildungsförderung; Vermögen; Kraftfahrzeug; unbillige Härte

    1.1.2 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 30.6.2010 NVwZ-RR 2010, 926; siehe auch bereits BayVGH vom 5.3.2008 Az. 12 B 06.3180) davon ausgegangen, dass der - nach eigenem Vortrag - im Eigentum des Klägers stehende PKW unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit als verwertbares Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG anzusehen ist und keinen Haushaltsgegenstand im Sinne § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG darstellt (vgl. dazu auch BayVGH vom 28.2.2012 Az. 12 ZB 11.2664).
  • VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht; Rückforderung von Ausbildungsförderung;

    In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Anrechnung von Vermögen für jeden Bewilligungszeitraum gesondert vorzunehmen ist, weil Ausbildungsförderung wegen eines vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird (vgl. BVerwG vom 13.11.1983 NJW 1983, 2829 = FamRZ 1973, 1174; vgl. auch BayVGH vom 5.3.2008 Az. 12 B 06.3180 und vom 6.8.2009 Az. 12 ZB 09.383).
  • VG München, 15.04.2010 - M 15 K 08.3116

    Ausbildungsförderung; Rückforderung wegen nachträglich bekannt gewordenen

  • VG München, 25.03.2010 - M 15 K 08.3758

    Ausbildungsförderung; Rückforderung wegen nachträglich bekannt gewordenen

  • VG München, 09.10.2008 - M 15 K 07.111

    Ausbildungsförderung; Vermögen; verdecktes Treuhandverhältnis

  • VG München, 09.09.2010 - M 15 K 09.1572

    Ausbildungsförderung; Rückforderung aufgrund nachträglicher Vermögensanrechnung;

  • VG München, 12.03.2009 - M 15 K 07.2693

    Ausbildungsförderung; Rückforderung wegen vorhandenen Vermögens;

  • VG München, 23.09.2010 - M 15 K 09.700

    Ausbildungsförderung

  • VG Augsburg, 15.06.2010 - Au 3 K 10.501

    Ausbildungsförderung; Rückforderung; Vermögensübertragung; rechtsmissbräuchlich

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